rztinnen und rzte haben keinen Anspruch darauf, dass Leistungen des ambulanten Operierens unbudgetiert auerhalb des Regelleistungsvolumens (RLV) vergtet werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Arzt die Auffassung vertreten, dass Zystoskopien nach Nr. 26310 und 26311 EBM- auf der Grundlage des Vertrages nach 115 b Abs. 1 SGB V (AOP-Vertrag) auerhalb des RLV und damit ohne Mengenbegrenzung zu vergten seien. Dem folgte das BSG nicht.
Um zu verhindern, dass ein Arzt seine oder eine Arztpraxis ihre Ttigkeit bermig ausdehne, seien grundstzlich arzt- und praxisbezogene RLV festzulegen, entschied das Gericht. Zwar habe der Bewertungsausschuss Regelungen zur Vergtung ambulanter Operationen auerhalb des RLV getroffen. Diese betrfen aber nicht die im vorliegenden Fall streitigen Leistungen. Nach Meinung des BSG hat der Bewertungsausschuss damit seinen Gestaltungsspielraum nicht berschritten. Denn der Gesetzgeber habe diese Entscheidung in das Ermessen der Vertragspartner gestellt.
Entgegen der Auffassung des Klgers knne 115 b SGB V auch nicht die Vorgabe entnommen werden, dass fr ambulante Operationen ein eigenes Vergtungssystem gelte, das neben den Systemen der vertragsrztlichen und der Krankenhausvergtung stehe. 115 b Abs.1 S. 4 SGB V sehe vor, dass ausschlielich ambulante Operationen im Krankenhaus unmittelbar von den Krankenkassen vergtet wrden. Bei ambulanten Operationen im System der vertragsrztlichen Versorgung bleibe es bei dem Grundsatz, dass rzte von den Kassenrztlichen Vereinigungen (KVen) aus der Gesamtvergtung bezahlt wrden, die die Krankenkassen nach 87 a Abs. 3 S. 1 SGB V mit befreiender Wirkung fr die gesamte vertragsrztliche Versorgung der Versicherten im KV-Bezirk zur Verfgung stellten. KVen und Krankenkassen knnten allerdings vereinbaren, bestimmte vertragsrztliche Leistungen auerhalb der Gesamtvergtung nach den Preisen der Euro-Gebhrenordnung zu vergten, wenn diese besonders gefrdert werden sollten oder dies medizinisch oder aufgrund von Besonderheiten der Leistungserbringung erforderlich sei. Das sei bei den Zystoskopien nach Nr. 26310 und 26311 EBM- nicht der Fall. Somit gebe es keine gesetzliche oder untergesetzliche Regelung, die eine Vergtung dieser Leistungen auerhalb des RLV vorschreibe.
BSG, Urteil vom 29. November 2017, Az.: B 6 KA 41/16 R RAin Barbara Berner